Nehmen wir an, Ehegatte A hatte bei Eheschließung ein Vermögen von 10.000 Euro und besaß zum Zeitpunkt der Scheidung 100.000 Euro. Der Zugewinn beträgt also 90.000 Euro.
Ehegatte B hatte zu Beginn der Ehe 5.000 Euro und am Ende 30.000 Euro – sein Zugewinn beträgt 25.000 Euro.
Differenz der Zugewinne: 90.000 € – 25.000 € = 65.000 €
Hälfte des Zugewinns: 32.500 €
Ehegatte A muss Ehegatte B 32.500 Euro als Zugewinnausgleich zahlen.
Natürlich muss das Anfangsvermögen indexiert werden und speziell geprüft werden, was tatsächlich in das Anfangsvermögen fällt. Diese genaue Prüfung ist entscheidend, um eine faire und rechtlich einwandfreie Berechnung des Zugewinnausgleichs sicherzustellen.