Eine gesetzliche Regelung zur Bezahlung oder zum Abfeiern der Überstunden existiert nicht. Lassen die Vereinbarungen sowohl die Bezahlung von Überstunden als auch deren Ausgleich durch Freizeit zu, hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann entscheiden, ob die Überstunden im Einzelfall ausbezahlt oder abgefeiert werden. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall kein Mitspracherecht.
In § 7 ArbZG sind, sofern ein Tarifvertrag zwischen den Arbeitsparteien vorliegt oder ein Tarifvertrag in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung für anwendbar erklärt wird, Regelungen enthalten, die die Bezahlung bzw. das Abfeiern der Überstunden regeln.
Allerdings gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz, dass Überstunden immer zu vergüten sind. Ist die Vergütung von Überstunden also nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt, sieht die Rechtsprechung zur Klärung einer Vergütungspflicht § 612 Abs. 1 BGB heran. Eine Vergütung gilt hiernach als stillschweigend vereinbart, sofern die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Maßgeblich ist also die sogenannte objektive Vergütungserwartung des Arbeitnehmers. Allerdings darf der Arbeitnehmer auch eine gesonderte Vergütung von Überstunden erwarten, sodass der Arbeitgeber im Regelfall zur Vergütung geleisteter Überstunden verpflichtet ist. Im Übrigen besteht ein Vergütungsanspruch nur dann, wenn die Überstunden durch den Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig gewesen sind.
Die Höhe der Überstundenvergütung ist zumeist in den Arbeits- und Tarifverträgen geregelt. Teilweise werden für Überstunden Zuschläge vereinbart bis zu 25 % bzw. an Sonn- und Feiertagen von 50 %. Ohne eine solche Regelung berechnen sich Überstunden nach dem vertraglich geschuldeten Stundenlohn.