Pflichtteilergänzungsanspruch
Anwaltskanzlei Irena Havranek – Ihre Ansprechpartnerin bei Fragen zum Erbrecht
Wer hat wann einen Pflichtteilergänzungsanspruch?
Nur Pflichtteilsberechtigte können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
Voraussetzung ist, dass der Erblasser seinen Nachlass zu Lebzeiten durch Schenkungen schmälert und den Pflichtteil seiner Erben dadurch verringert.
Für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben muss er zunächst einen Anspruch auf den Pflichtteil haben – so sind beispielsweise Eltern des Erblassers nur berechtigt, wenn der Verstorbene keine Kinder hat.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht – im Gegensatz zum Pflichtteilsanspruch – nach § 2326 BGB auch einem Mit- oder Alleinerben zu, der durch ein Testament oder Erbvertrag enterbt bzw. zu wenig bedacht wurde.
Dabei wird der Wert des Erbteils auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet.
Wie hoch ist der Pflichtteilergänzungsanspruch?
Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist abhängig vom Wert der Schenkungen, wobei nur diejenigen der letzten zehn Jahre eine Rolle spielen (Zehn-Jahres-Frist).
Geschenke, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, sind nicht mehr vom Ergänzungsanspruch abgedeckt.
Anstandsschenkungen wie Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke werden nicht hinzugerechnet und begründen somit keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben (§ 2330 BGB).
Alle anderen Schenkungen berechnet man nach dem Abschmelzungsmodell – je länger die Schenkung her ist, desto geringer ist der einzurechnende Anteil.
Bei der Ermittlung des Werts der Schenkung wird zwischen verbrauchbaren und nicht verbrauchbaren Sachwerten unterschieden.
Bei verbrauchbaren Sachwerten (Geld und Wertpapiere) ist der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung ausschlaggebend.
Bei nicht verbrauchbaren Sachwerten ist das Niederstwertprinzip entscheidend: Der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt der Schenkung wird in Relation zum Wert zum Zeitpunkt des Todes gesetzt, und der niedrigste Wert wird berücksichtigt.