Wer von der Erbfolge ausgeschlossen ist, dem steht die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu. Bei der Berechnung müssen alle Verwandten berücksichtigt werden, auch die, die von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2310 BGB), etwa weil sie erbunwürdig sind, enterbt wurden oder die Erbschaft ausgeschlagen haben. Wer auf sein Erbe in einem Vertrag mit dem Erblasser schon zu dessen Lebzeiten verzichtet hat, wird nicht mitgezählt (§ 2346 BGB).