Sie haben Anspruch auf ein vollständiges Nachlassverzeichnis. Dieses sollte alle Aktiva (z.B. Grundstücke, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge) und Passiva (Erblasserschulden, Bestattungskosten) umfassen. Bei Auskunftsansprüchen gegenüber Miterben müssen diese auch lebzeitige Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers offenlegen, da diese als fiktiver Nachlass gelten.
Beauftragt der Auskunftspflichtige einen Gutachter, werden die Kosten aus dem Nachlass gezahlt, wodurch Sie indirekt beteiligt sind (§ 2314 Absatz 2 BGB).