Plant ein Elternteil einen Umzug, der das Kindeswohl beeinträchtigen könnte, ist oft eine familiengerichtliche Entscheidung notwendig. Ein Antrag auf alleinige elterliche Sorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht kann eingereicht werden (§ 1671 BGB). Die Zustimmung des anderen Elternteils ist häufig erforderlich.
Bei Scheidung kann der Antrag zum Wohle des Kindes beim Familiengericht gestellt werden. Mit der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge hat der Elternteil die Bestimmungsgewalt über den Aufenthaltsort des Kindes.
Das Kindeswohl steht immer im Vordergrund (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch das Umgangsrecht beider Elternteile ist entscheidend. Ein Umzug, der das Umgangsrecht des anderen Elternteils erheblich einschränkt, kann problematisch sein.
Es ist ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um Konflikte zu vermeiden und das Kindeswohl zu wahren. Der Dialog unter den Elternteilen ist die effektivste Lösung, doch bei Uneinigkeit bietet sich die familiengerichtliche Klärung an.